Georg Kuntner - Öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger
Georg Kuntner - Öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger
Georg Kuntner - Öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger

Georg Kuntner
Öffentlich bestellt und vereidigter
Sach­verständiger für Estriche & Boden­beläge


Willkommen auf der Website des
ö.b.u.v. Sach­verstän­digen für Estriche & Boden­beläge –
Georg Kuntner
Von der Handwerkskammer Mannheim Rhein Neckar Odenwald öffentlich bestellt und vereidigt.

Hier finden Sie alle Informationen rund um meine Person und meine Dienstleistungen wie Gutachten, Messungen und Prüfungen für den Estrich und Bodenbereich. Gerne unterstütze ich Sie mit meiner fachlichen Expertise.



Vita Georg Kuntner

Georg Kuntner
  • Bis 1992 Ausbildung Industriemechaniker
  • Ab 1992 Estrichleger
  • Ab 1995 Kollonnenführer Estrich
  • Zwischen 1995-2007 mehrere Weiterbildungen wie z.B. Beschichtungen, Trocknungsverfahren, Flachdachabdichtungen
  • 2007-2008 Weiterbildung Estrichlegermeister in Vollzeit
  • Seit 2009 von der Handwerkskammer Mannheim Rhein Neckar Odenwald öffentlich bestellt und vereidigt für das Estrichlegerhandwerk
  • Seit 2008 Mitglied im Sachverständigenkreis „Hot-Shot“
  • Seit 2015 Mitglied im Expertenkreis E-S-K-B-R
  • Mitglied in folgende BEB-Arbeitskreise: Schnittstelle Estrich/Parkett, Calciumsulfat-Estrich, Sachverständige
  • Fachautor Fußbodentechnik „kleiner Fehler, großer Schaden“
  • Prüfungsausschuss „Gesellenprüfung Estrich“ HWK-Nürnberg
  • Dozent bei vielfachen Fachveranstaltungen
Estrich prüfen

Services

Meine Dienstleistungen umfassen sämtliche Arten von Gutachten. Fast alle möglichen Prüfungen auf der Baustelle und im Labor können von mir durchgeführt werden. Gerne berate ich Sie auch bei Neu-, Erweiterungs- und Modernisierungsarbeiten auch im Gewerbebau. Meine Projektarbeit umfasst stets auch Recherchen im Vorfeld, Kostenkalkulationen, Erstellung von Aufbauvorschlägen und Fugenplänen.

Gutachten, Verfahren, Prüfungen und Beratungen

  • Gerichtsgutachten

    Die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Hierauf muss er einen Eid leisten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt einen Straftatbestand dar.

    Im Vertrauen auf diesen geleisteten Eid sollen in Gerichtsverfahren in Deutschland im Regelfall öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Erstellung von Gutachten herangezogen werden (§ 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung); dies gilt auch für Dolmetscher. Diese Grundpflichten eines ö. b. u. v. -Sachverständigen gelten nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch gegenüber jedem privaten Auftraggeber.

    Die gesetzliche Grundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen findet sich in § 91 HwO oder in § 36 GewO.

    Die Bestellung kann durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer, eine Architekten- oder Ingenieurkammer oder durch das Regierungspräsidium eines Landes erfolgen.

  • Privatgutachten

    Als Privatgutachten bezeichnet man die Art von Gutachten, welche außerhalb eines Gerichtsverfahrens für private Auftraggeber erstellt werden. Der Auftraggeberkreis für ein Privatgutachten ist unbegrenzt. Jedem Interessenten steht es frei, in einem Streitfall, zu dessen Lösung es einen Sachverständigen bedarf, einen Sachverständigen zu beauftragen.

    Die Bedeutung eines Privatgutachtens in einem Gerichtsverfahren ist jedoch beschränkt, da der Sachverständige nur von einer Partei beauftragt wurde und aus diesem Grund ein evtl. von Gericht angeordnetes Sachverständigengutachten in keinster Weise ersetzt.

    Die Entscheidung zu einem von Gericht angeordneten Sachverständigengutachten wird jedoch erst dann getroffen, wenn zwischen den Parteien aufgrund des erstellten Privatgutachtens noch keine Einigung erzielt werden konnte.

    Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich ein von Gericht bestellter Sachverständiger die Ausführungen des bereits erstellten Privatgutachtens ansehen und in die eigenen Ausführungen mit einbeziehen kann.

    Erstattet ein Sachverständiger ein Privatgutachten, so wird er in der Praxis als außergerichtlich tätiger oder als Privatgutachter bezeichnet. Auch das von ihm erstellte Privatgutachten gilt folgerichtig als außergerichtlich erstelltes Gutachten. Diese Bezeichnungen verdeutlichen die klassische Zweiteilung aller Gutachten in solche, die für Private erstellt werden - Privatgutachten - und solche, die für Gericht erstellt werden: Gerichtsgutachten.

  • Schiedsgutachten

    Ein Schiedsgutachten ist eine weitere Variante, eine Einigung ohne ein Gerichtsverfahren zu erzielen. Beide Konfliktparteien beauftragen gemeinsam einen Sachverständigen, welcher für sie den Konflikt schlichten soll. Diese Beauftragung setzt jedoch ein hohes Vertrauen in die fachliche Kompetenz des Sachverständigen voraus und ist auch nur dann möglich, wenn beide Konfliktparteien untereinander ein gutes Verhältnis haben und dieses durch den aufgetretenen Streitfall nicht belastet wurde.

    Das Schiedsgutachten, welches in seinem Kern nicht anders als ein Privatgutachten aussieht, bindet den Auftraggeber und die betroffene Gegenpartei, die sich im Schiedsgutachtenvertrag dem Schiedsgutachten unterworfen haben. Es entscheidet rechtsverbindlich über Zweifel und Streit.

    Selbstverständlich kann es auch von der Partei, für die es sich nachteilig auswirkt, nicht mehr als gegenstandslos abgetan und beiseite geschoben werden. Zur objektiven Klärung von Zweifeln und Streitfragen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses auftauchen, ist das Schiedsgutachten ein hervorragendes und im Regelfall nicht angreifbares Instrument.

    Leider wird diese Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung nur selten genutzt, obwohl sie hinsichtlich Zeit, Kosten und Wahrung der guten Beziehungen auch für die Zukunft eine große Chance darstellt.

  • Selbständiges Beweisverfahren

    Die Zivilprozessordnung sieht die Möglichkeit vor, das Gericht ohne Prozess zur Bestellung eines unabhängigen und neutralen Sachverständigen zu veranlassen. Auf Antrag nur einer Partei bestimmt das Gericht einen Gutachter, der in der Lage ist, die von der Partei formulierten (und vom Gericht ggf. umformulierten) Fragen zu beantworten. Die beantragende Partei kann für die Benennung des Sachverständigen einen Vorschlag unterbreiten, das Gericht ist hieran aber nicht gebunden.

    Der Antrag muss nicht von einem Rechtsanwalt gestellt werden, was weitere Kosten sparen helfen könnte. Andererseits sind einige Besonderheiten zu beachten, die es durchaus angezeigt sein lassen, sich auf die Hilfe eines Rechtsanwalts zu stützen.

    Das selbständige Beweisverfahren ist grundsätzlich geeignet, den Konflikt zu begrenzen. Hat der Sachverständige gründlich recherchiert und methodisch korrekt gearbeitet und kommt er zu einem für beide Parteien nachvollziehbaren Ergebnis, so wird sich in vielen Fällen ein aufwendiger Miet- oder Bauprozess vermeiden lassen. Hat der Sachverständige einen Verursacher des Schadens ermittelt und eine Zuweisung aus technischer Sicht vorgenommen, wird sich der Unterliegende sehr oft fragen, ob es sich lohnt, trotz der Ergebnisse des Sachverständigen, einen Prozess zu führen. Dafür wird er sich nur entscheiden, wenn entweder die Ergebnisse zu entkräften sind, oder wenn es juristische Gründe gibt, die trotz technischer Belastung eine andere Risikozuweisung ergeben.

  • Materialprüfungen und Messungen

    • Feuchtigkeitsmessungen (elektronisch / CM-Methode)
    • Oberflächenmessungen (Gitterritzprüfung / Haftzugfestigkeitsprüfung)
    • Erstprüfung
    • Eignungsprüfung
    • Bestätigungsprüfung
    • Ebenheit/Winkelprüfung nach DIN18202
    • Bohrkernentnahmen (z.B. zur Kontrolle des Aufbaus)
    • Schichtdickenprüfung des Estrichs oder Beschichtung/Belag
    • Trittsicherheit (Rutschfestigkeit)
    • Labor Untersuchungen
    • Schimmelpilzbeurteilung
    • Abdichtungen nach DIN 18531-18535

  • Beratung

    Das Sagt Wikipedia dazu:
    Sachberatung: Gespräch mit dem Ziel, Wissenslücken zu füllen, kritische Aufklärung zu leisten, um am Ende fundiert zwischen Alternativen wählen und eine Entscheidung fällen (und verantworten) zu können. Ein Gespräch dieser Form ist nach dem Muster der Experten-Laien-Interaktion angelegt. Sachberatung kann von qualifizierten Einzelpersonen oder im Kontext einer Beratungsstelle angeboten werden.

    Ich denke das kann man so stehen lassen!

Eindrücke

Kontakt

Estrichlegermeister Georg Kuntner
In den Rotwiesen 25
69242 Mühlhausen

Telefon:
Mobil:

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